Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wilhelm Schäfer GmbH

I. Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Lieferungen und Leistungen, welche wir, die Wilhelm Schäfer GmbH mit Sitz in Heppenheim, an Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB (nachfolgend zusammen auch „Besteller“ genannt) erbringen.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen (unter II.) haben generelle Geltung. Soweit es sich um Kaufverträge handelt, gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen die Zusatzbedingungen für Kaufverträge (unter III.) und zwar ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Soweit sich der Vertragsgegenstand auf Reparaturen, Kundendienstleistungen, Montagen oder sonstige Dienst- oder Werkleistungen bezieht, gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen die Zusatzbedingungen für Reparaturen, Kundendienstleistungen und Montagen (unter IV.).

(3) Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(4) Die AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung und Leistung an den Besteller vorbehaltslos ausführen.

(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) bedürfen der Schriftform und haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.

(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. Textform (z. B. Brief, E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

II. Allgemeine Bedingungen

1) Angebot, Vertragsabschluss, Preise

(1) Die in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen, sowie – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.

(2) Aufträge werden für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich oder in Textform bestätigt werden. Für den Umfang des Auftrags und der Lieferung ist daher die Auftragsbestätigung maßgeblich, welche verbindlich ist, wenn der Besteller nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche, begründet widerspricht.

(3) Der Vertrag kommt zustande mit unserer Auftragsbestätigung oder mit Auslieferung des Kaufgegenstandes bzw. mit der Übernahme des von uns zu bearbeitenden Gegenstandes.

2) Zahlungsbedingungen

(1) Der Kaufpreis ist mit Leistung und Rechnungsstellung fällig. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Der Besteller gerät spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung oder einer Zahlungsaufstellung und Lieferung der Ware Zahlung leistet. Ist der Zeitpunkt des Zugangs unsicher, beginnt die 30-Tagesfrist mit der Lieferung. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes (derzeit 9 Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz) zu verlangen (§ 288 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1, § 247 BGB). Während des Verzugs ist der Kaufpreis zu verzinsen.

(2) Für jede Zahlungsaufforderung nach Verzugseintritt sind wir darüber hinaus berechtigt, dem Besteller zusätzlich € 5,00 in Rechnung zu stellen. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist im Fall der Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(3) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn nach Vertragsschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

3) Leistungszeit

(1) Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindliche Fristen schriftlich vereinbart werden. Bei verbindlich festgelegten Leistungsfristen sind diese eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Leistungsgegenstand unser Lager oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt worden ist. Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind. Entsteht dem Besteller wegen einer von uns verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit uns fest vereinbarten Leistungstermin ein Schaden, so ist er berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % des Teil- bzw. des Gesamtnettoauftrages, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig ausgeführt worden ist. Alle weiteren Ersatzansprüche wegen verschuldeter Verzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm ab dem 14. Tag, vom Tage der Bekanntgabe der Versandbereitschaft angerechnet, die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern bei uns 0,5 % des Rechnungsbetrages je Monat in Rechnung gestellt. Wir sind berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenden Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

4) Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Besteller kann nur dann mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als seine Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

(2) Es steht uns ein Zurückbehaltungs- und Pfandrecht bezüglich aller in unserem Besitz gelangten Gegenstände des Bestellers zu. Dieses kann auch für Forderungen aus früheren Lieferungen und Leistungen ausgeübt werden.

5) Bonitätsauskunft

Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, die Bonität des Bestellers. Dazu arbeiten wir mit Creditreform Mannheim Dangmann KG, Augustaanlage 18, 68165 Mannheim zusammen, von denen wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir den Namen und die Kontaktdaten des Bestellers. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform erhalten Sie unter www.creditreform-Mannheim.de/EU-DSGVO.

6) Datenschutz

Die Sicherheit Ihrer personenbezogenen Daten ist uns sehr wichtig. Weitere Informationen dazu erhalten Sie unter www.wschaefer.de/datenschutzerklaerung/.

7) Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand für Leistungen und Zahlungen einschließlich Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche sich ergebende Streitigkeiten Mannheim vereinbart. Der Gerichtsstand gilt auch dann, falls der Besteller nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt hat, falls der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Bestellers zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Für Klagen des Bestellers gegen uns ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an dem für ihn zuständigen Gericht oder am jeweiligen Standort der Kaufsache zu verklagen.

(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Bestellern gemäß Abschnitt I Abs. 1 gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, wobei die Geltung des einheitlichen internationalen Kaufrechts (UNCITRAD Abkommen / UN Kaufrecht) ausgeschlossen wird.

III. Zusatzbedingungen für Kaufverträge

1) Abnahme

Nimmt der Besteller die Ware nach Bereitstellung oder der Anzeige der Versandbereitschaft nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gilt Abschnitt II.3 Abs. 2.

2) Mängelansprüche, Gefahrübergang, Lieferverzögerung, Teillieferungen

(1) Mängelansprüche verjähren bei neuen Waren in 12 Monaten. Bei gebrauchten Waren werden die Mängelansprüche ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3, 444, 445b, 478 BGB längere Fristen vorschreibt. Ferner gilt die Beschränkung auf 12 Monate bei neuen Waren bzw. der Ausschluss der Sachmängelhaftung für gebrauchte Waren nicht bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem oder arglistigem Verhalten unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen.

(2) Im Falle von Sachmängeln sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Bestellers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) festzulegen. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung übernehmen wir keine Haftung, ebenso wenig wie für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Montage. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(3) Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird.

(4) Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer oder beim Transport mit unseren Beförderungsmitteln, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Besteller über. Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Ladung durch uns gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers versichern wir auf dessen Kosten auch in diesem Fall den Liefergegenstand gegen Schäden.

(5) Teillieferungen sind zulässig.

(6) Der Besteller hat das Recht zum Rücktritt auch im Falle des Unvermögens unsererseits. Schließlich kann der Besteller auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. Tritt Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Nacherfüllung schuldhaft fruchtlos verstreichen lassen. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung.

3) Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Besteller ist zur unverzüglichen Prüfung der gelieferten Ware verpflichtet. Bei Feststellung eines Sachmangels ist dieser unverzüglich schriftlich zu rügen. Weitergehende Obliegenheiten eines Kaufmanns nach § 377 HGB bleiben unberührt. Der Besteller ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen und uns Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Verweigert der Besteller die Überprüfung oder Nacherfüllung, sind wir von der Mängelhaftung befreit. Die Kosten der Nacherfüllung tragen wir, sofern die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist.

Nimmt der Besteller selbst Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an einem mangelhaften Kaufgegenstand vor, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen.

4) Allgemeine Haftungsbegrenzung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit eine Haftung unabhängig von einem Verschulden entsteht, insbesondere, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. § 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

5) Rechtsmängel

Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die vorgenannten Bestimmungen entsprechend, wobei Ansprüche des Bestellers nur dann bestehen, wenn dieser uns über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, uns alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Besteller den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Bestellers zurückzuführen ist.

6) Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an von uns gelieferten Gegenständen – auch an Ersatzteilen – bis zur vollständigen aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bestehender und noch entstehender Forderungen vor (Vorbehaltsware).

(2) Zu Verpfändungen und Sicherungsübereignungen ist der Besteller nicht berechtigt.

(3) Treten wir vom Vertrag berechtigterweise zurück, so sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände zu verlangen. Daraus entstehende Kosten trägt der Besteller. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände abzuholen. Der Besteller gestattet hierzu den Zugriff zu seinen Räumen und seinem Gelände. Die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises bleibt hiervon unberührt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behalten wir uns vor.

(4) Kommt es auf Seiten des Bestellers zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder wird die Eröffnung eines solchen mangels Masse abgelehnt oder kommt es zur Eröffnung eines Moratoriums, so ist der Besteller, ohne dass es einer Aufforderung durch uns bedarf, zur Herausgabe aller in unserem Eigentum stehenden Gegenstände verpflichtet. Auch in diesen Fällen sind wir ohne vorherige Benachrichtigung berechtigt, Räume, Gebäude und Gelände, in denen sich unser Eigentum befindet, zu betreten und die Ware abzuholen. Wir sind berechtigt, eine Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens vorzunehmen, sofern die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände nicht mehr vorhanden oder beschädigt sind. Die Abhol- und Schätzkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

(5) Falls keine entgegenstehende Vereinbarung getroffen wird, ist der Besteller berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt an uns alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Vermietung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Zur Einziehung der Forderung gem. Satz 1 bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, vorgenannte Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretene Forderung und den Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(6) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Besteller.

(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

(8) Das Abhandenkommen der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände geht zu Lasten des Bestellers.

IV. Zusatzbedingungen für Reparaturen, Kundendienstleistungen und Montagen

1) Kostenanschläge

Kostenanschläge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben werden. Sie können bei unvorhergesehenem größerem Arbeitsaufwand ohne Rückfrage bis zu 20 % überschritten werden. Bei Überschreitungen darüber hinaus ist der Besteller zuvor zu informieren. Die für Kostenanschläge gemachten Leistungen (z.B. Zerlegung) gehen zu Lasten des Bestellers, wenn sich ein Reparaturauftrag nicht anschließt.

2) Monteureinsätze

Bei Monteuranforderungen gelten die jeweiligen Verrechnungssätze für Rüst-, Montage- und Fahrstunden sowie für Fahrtkilometer, die bei uns erfragt werden können. Kündigt der Besteller erst nach Abreise des Monteurs seinen Auftrag, gehen Fahrtzeit und Fahrtkilometer zu seinen Lasten.

3) Abnahme

Die vorbehaltlose Abnahme des Gegenstandes, insbesondere die Unterzeichnung des Montageberichts bzw. Abholscheins, schließt sämtliche Mängelansprüche aus, es sei denn, dass nicht erkennbare Mängel auftreten. Diese sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach deren Auftreten schriftlich zu rügen. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern feststeht, dass die Reparatur oder Montage fehlerhaft war. Weitergehende Ansprüche, insbesondere der Anspruch auf Schadensersatz richtet sich entsprechend Abschnitt III.4.

4) Annahmeverzug

Holt der Besteller den Gegenstand bei uns nicht innerhalb einer Woche nach Fertigstellungsanzeige oder Rechnungsstellung ab, so endet unsere Haftung, es sei denn, eine Haftung ergibt sich aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Bei Abholung oder Annahmeverzug sind wir sodann berechtigt, Unterstellungskosten zu berechnen. Wird der Gegenstand nach einer weiteren Fristsetzung von einem Monat mit schriftlichem Hinweis auf das entstehende Verwertungsrecht nicht abgeholt, so sind wir berechtigt, den Gegenstand freihändig zu verwerten; der Erlös steht dem Besteller nach Verrechnung mit unseren Ansprüchen zu.

5) Verjährung bei mangelhafter Reparatur

Für Ansprüche des Bestellers bei mangelhafter Reparatur gilt eine Verjährungsfrist von 12 Monaten, sofern der Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde, wir die Abwesenheit des Mangels garantiert hatten oder soweit das Gesetz gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB eine längere Frist vorschreibt.

Stand: Juni 2024