Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wilhelm Schäfer GmbH

I. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge, Lieferungen oder sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, jedoch nur im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung und Leistung an den Besteller vorbehaltslos ausführen.

1) Angebot, Vertragsabschluss, Preise
Die in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen, sowie – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.

Aufträge werden für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Für den Umfang des Auftrags und der Lieferung ist daher die Auftragsbestätigung maßgeblich, welche verbindlich ist, wenn der Besteller nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche, begründet widerspricht.

Der Vertrag kommt zustande mit unserer Auftragsbestätigung oder mit Auslieferung des Kaufgegenstandes bzw. mit der Übernahme des von uns zu bearbeitenden Gegenstandes.

2) Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungsforderungen sind mit Zugang sofort fällig. Der Besteller gerät spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung oder einer Zahlungsaufstellung Zahlung leistet. Ist der Zeitpunkt des Zugangs unsicher, beginnt die 30-Tagesfrist nach Fälligkeit mit der Lieferung. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten für das Jahr über dem zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Basiszinssatz zu fordern (§ 288 Abs. 2, Abs. 1, § 247 BGB).

Für jede Mahnung nach Verzugseintritt sind wir darüber hinaus berechtigt, dem Besteller zusätzlich € 5,00 in Rechnung zu stellen. Können wir einen höheren Verzugsschaden
nachweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist im Fall der Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn nach Vertragsschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

3) Liefer- und Leistungszeit
a) Liefer- und Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindliche Fristen schriftlich vereinbart werden. Bei verbindlich festgelegten Lieferfristen sind diese eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Leistungsgegenstand unser Lager oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt worden ist. Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind. Entsteht dem Besteller wegen einer von uns verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit uns fest vereinbarten Liefertermin ein Schaden, so ist er berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % des Teil- bzw. des Gesamtnettoauftrages, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig ausgeführt worden ist. Alle weiteren Ersatzansprüche wegen verschuldeter Verzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

b) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm ab dem 14. Tag, vom Tage der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet, die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern bei uns 0,5 % des Rechnungsbetrages je Monat in Rechnung gestellt. Wir sind berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenden Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.

4) Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Besteller kann nur dann mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als seine Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
Es steht uns ein Zurückbehaltungs- und Pfandrecht bezüglich aller in unserem Besitz gelangten Gegenstände des Bestellers zu. Dieses kann auch für Forderungen aus früheren Lieferungen und Leistungen ausgeübt werden.

5) Bonitätsauskunft
Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit Creditreform Mannheim Dangmann KG, Augustaanlage 18, 68165 Mannheim und CRIF Bürgel GmbH, Radlkoferstraße 2, 81373 München zusammen, von denen wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform erhalten Sie unter www.creditreform-Mannheim.de/EU-DSGVO bzw. bei CRIF Bürgel unter www.crifbuergel.de/de/datenschutz.

6) Datenschutz
Die Sicherheit Ihrer personenbezogenen Daten ist uns sehr wichtig. Weitere Informationen dazu erhalten Sie unter www.wschaefer.de/datenschutzerklaerung/.

7) Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand für Leistungen und Zahlungen einschließlich Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche sich ergebende Streitigkeiten Mannheim vereinbart.
Der Gerichtsstand gilt auch dann, falls der Besteller nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt hat, falls der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Bestellers zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Für Klagen des Bestellers gegen uns ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an dem für ihn zuständigen Gericht oder am jeweiligen Standort der Kaufsache zu verklagen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen internationalen Kaufrechts (UNCITRAD Abkommen / UN Kaufrecht) wird ausgeschlossen.

II. Zusatzbedingungen für Kaufverträge

1) Abnahme
Nimmt der Besteller die Ware nach Bereitstellung oder der Anzeige der Versandbereitschaft nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gilt IV.2.

2) Sachmängelhaftung / Gefahrübergang / Lieferverzögerung / Teillieferungen
Sachmängelansprüche verjähren bei neuen Waren in 12 Monaten. Bei gebrauchten Waren wird die Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 479 BGB längere Fristen vorschreibt. Ferner gilt die Beschränkung auf 12 Monate bei neuen Waren bzw. der Ausschluss der Sachmängelhaftung für gebrauchte Waren nicht bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem oder arglistigem Verhalten unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen.

Im Falle von Sachmängeln sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) festzulegen. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung übernehmen wir keine Haftung, ebenso wenig wie für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Montage.

Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird.

Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer oder beim Transport mit unseren Beförderungsmitteln, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Besteller über. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Ladung durch uns gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Auf Wunsch des Bestellers sind wir verpflichtet, auch in diesem Fall den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

Teillieferungen sind zulässig.

Der Besteller hat das Recht zum Rücktritt auch im Falle des Unvermögens unsererseits. Schließlich kann der Besteller auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. Tritt Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Nacherfüllung schuldhaft fruchtlos verstreichen lassen. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung.

3) Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Besteller ist zur unverzüglichen Prüfung der gelieferten Ware verpflichtet. Bei Feststellung eines Sachmangels ist dieser unverzüglich schriftlich zu rügen. Weitergehende Obliegenheiten eines Kaufmanns nach § 377 HGB bleiben unberührt. Der Besteller ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen und uns Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Verweigert der Besteller die Überprüfung oder Nacherfüllung, sind wir von der Mängelhaftung befreit. Die Kosten der Nacherfüllung tragen wir, sofern die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist.
Nimmt der Besteller selbst Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an einem mangelhaften Kaufgegenstand vor, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen.

4) Allgemeine Haftungsbegrenzung:
Weitere Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur
a) bei grobem Verschulden unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen.
b) bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
c) bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, jedoch nur bei vertragstypischen vorhersehbaren Schäden, soweit uns kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder, wenn wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden.
d) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
e) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Nichtvorhandensein wir garantiert hatten.

5) Rechtsmängel
Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die vorgenannten Bestimmungen entsprechend, wobei Ansprüche des Bestellers nur dann bestehen, wenn dieser uns über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, uns alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Besteller den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Bestellers zurückzuführen ist.

6) Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an von uns gelieferten Gegenständen – auch an Ersatzteilen – bis zur vollständigen aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bestehender und noch entstehender Forderungen vor. Kommt der Besteller mit der Zahlung ganz oder teilweise länger als 2 Wochen in Verzug, so sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände zu verlangen. Daraus entstehende Kosten trägt der Besteller.

Wir sind in diesem Fall berechtigt, die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände abzuholen. Der Besteller gestattet hierzu den Zugriff zu seinen Räumen und seinem Gelände. Die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises bleibt hiervon unberührt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behalten wir uns vor.

Kommt es auf Seiten des Bestellers zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder wird die Eröffnung eines solchen mangels Masse abgelehnt oder kommt es zur Eröffnung eines Moratoriums, so ist der Besteller, ohne dass es einer Aufforderung durch uns bedarf, zur Herausgabe aller in unserem Eigentum stehenden Gegenstände verpflichtet. Auch in diesen Fällen sind wir ohne vorherige Benachrichtigung berechtigt, Räume, Gebäude und Gelände, in denen sich unser Eigentum befindet, zu betreten und die Ware abzuholen. Wir sind berechtigt, eine Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens vorzunehmen, sofern die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände nicht mehr vorhanden oder beschädigt sind. Die Abhol- und Schätzkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

Falls keine entgegenstehende Vereinbarung getroffen wird, ist der Besteller berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt an uns alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Vermietung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretene Forderung und den Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

Das Abhandenkommen der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände geht zu Lasten des Bestellers. Sofern für diese Gegenstände eine Versicherung seitens des Bestellers besteht, stehen uns in solchen Fällen die Rechte aus der Versicherung zu. Der Besteller verpflichtet sich insoweit, seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag an uns abzutreten.

III. Zusatzbedingungen für Reparaturen, Kundendienstleistungen und Montagen

1) Kostenanschläge
Kostenanschläge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben werden. Sie können bei unvorhergesehenem größeren Arbeitsaufwand ohne Rückfrage bis zu 20 % überschritten werden. Bei Überschreitungen darüber hinaus ist der Besteller zuvor zu informieren. Die für Kostenanschläge gemachten Leistungen (z.B. Zerlegung) gehen zu Lasten des Bestellers, wenn sich ein Reparaturauftrag nicht anschließt.

2) Monteureinsätze
Bei Monteuranforderungen gelten die jeweiligen Verrechnungssätze für Rüst-, Montage- und Fahrstunden sowie für Fahrtkilometer, die bei uns erfragt werden können. Kündigt der Besteller erst nach Abreise des Monteurs seinen Auftrag, gehen Fahrtzeit und Fahrtkilometer zu seinen Lasten.

3) Abnahme
Die vorbehaltlose Abnahme des Gegenstandes, insbesondere die Unterzeichnung des Montageberichts bzw. Abholscheins, schließt sämtliche Gewährleistungsansprüche aus, es sei denn, dass nicht erkennbare Mängel auftreten. Diese sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach deren Auftreten schriftlich zu rügen. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern feststeht, dass die Reparatur oder Montage fehlerhaft war. Weitergehende Ansprüche, insbesondere der Anspruch auf Schadensersatz richtet sich entsprechend II. 4.

4) Annahmeverzug
Holt der Besteller den Gegenstand bei uns nicht innerhalb einer Woche nach Fertigstellungsanzeige oder Rechnungsstellung ab, so endet unsere Haftung, es sei denn, eine Haftung ergibt sich aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Bei Abholung oder Annahmeverzug sind wir sodann berechtigt, Unterstellungskosten zu berechnen. Wird der Gegenstand nach einer weiteren Fristsetzung von einem Monat mit schriftlichem Hinweis auf das entstehende Verwertungsrecht nicht abgeholt, so sind wir berechtigt, den Gegenstand freihändig zu verwerten; der Erlös steht dem Besteller nach Verrechnung mit unseren Ansprüchen zu.

5) Verjährung bei mangelhafter Reparatur
Für Ansprüche des Bestellers bei mangelhafter Reparatur gilt eine Verjährungsfrist von 12 Monaten, sofern der Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde oder wir seine Abwesenheit garantiert hatten.

Stand: Mai 2019